Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von TACT MEDIA Zurich, Zürichstrasse 44, CH-8306 Brüttisellen (Zürich)

 

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle vorhergehenden.

 

1. Geltungs- / Anwendungsbereich  

Soweit keine abweichenden, schriftlich bestätigten Vereinbarungen mit TACT MEDIA Zurich getroffen werden, gelten für die Lieferung, Installation und/oder Montage sowie für die Inbetriebnahme und Miete von medientechnischen Anlagen jeglicher Art sowie für alle übrigen Dienstleistungen von TACT MEDIA Zurich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

 

2. Vertragsabschluss  

Der individuelle Vertrag wird abgeschlossen durch

  • durch die schriftliche Annahme einer Offerte von TACT MEDIA Zurich durch den Kunden, oder  
  • durch den Versand einer Auftragsbestätigung bei mündlicher Angebotsannahme. 

Mit Abschluss des Vertrages stimmt der Kunde diesen AGB zu, die damit zum integralen Bestandteil des Vertrages werden.

 

3. Vertragsgegenstand  

TACT MEDIA Zurich bietet ein umfassendes Leistungsspektrum im Bereich der Planung, Konzeption, Entwicklung, Realisierung, Einführung und Wartung von Medientechnik-Anlagen sowie weitere Dienstleistungen und Produkte im Bereich der Audio-Video-Technik und Informationstechnologie. Dazu gehören auch Leistungen in der Audio-/Videobearbeitung und Grafik-Erstellung.

 

4. Leistungsumfang  

Der Leistungsumfang wird durch den individuellen Vertrag und die vorliegenden AGB bestimmt. Wird keine separate Vertragsurkunde ausgestellt, ergeben sich die konkret geschuldeten Leistungen aus der Auftragsbestätigung und allfälligen ergänzenden Dokumenten (z.B. Detailprojekt) sowie aus der akzeptierten Offerte.

 

5. Mitwirkungspflichten des Kunden  

Insofern TACT MEDIA Zurich gemäss diesen AGB Pflichten zu erfüllen hat, die eine Mitwirkung des Kunden voraussetzen, verpflichtet sich der Kunde, in guten Treuen mit TACT MEDIA Zurich und den von TACT MEDIA Zurich beauftragten Dritten zusammenzuarbeiten. Er wird alle notwendigen Handlungen rechtzeitig durchführen und alle für die Vertragserfüllung notwendigen Informationen, Personen, Gegenstände und Zutritte (örtlich) bzw. Zugriffe (elektronisch) bereitstellen. Der Kunde hat zudem alle in seinem Entscheidungs- und Weisungsbereich liegenden und für die Vertragserfüllung durch TACT MEDIA Zurich erforderlichen oder förderlichen Entscheidungen zeitgerecht zu treffen und seine Hilfspersonen und andere Beteiligte im Hinblick auf die Vertragserfüllung zu koordinieren.  

Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden, die insbesondere im individuellen Vertrag präzisiert werden können, sind:

  • Die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die Lieferung und/oder Installation des sensiblen und wertvollen Materials, z.B. Staubfreiheit des Liefer- und Installationsortes, Schutz des gelieferten Materials gegen Diebstahl, Beschädigung oder Verschmutzung.  
  • Die Sicherstellung des Empfangs der Ware durch den Kunden oder einen beauftragten Dritten gegen Unterzeichnung des Lieferscheins.

Der Gefahrübergang erfolgt mit Lieferung des Materials, auch wenn die Unterzeichnung eines Lieferscheins noch nicht erfolgt ist.

 

6. Deckungsumfang des vereinbarten Preises  

Der Preis umfasst die vertraglich vereinbarten Leistungen. Sämtliche zusätzlichen oder nachträglich verlangten Leistungen oder Lieferungen werden separat in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für zusätzlichen Aufwand, der durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten und/oder durch Verschulden des Kunden erforderlich wird. Dazu zählt auch Mehraufwand, der durch Dritte im örtlichen Wirkungsbereich des Kunden (Parkplatz, Ladepunkte, Arbeitsstätte etc.) verursacht werden.

 

7. Verbindlichkeit vertraglich vereinbarter Preise 

Die im Vertrag vereinbarten Preise bleiben für zwölf Monate ab Vertragsunterzeichnung durch TACT MEDIA Zurich verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist werden die Leistungen zu den aktuellen Ansätzen von TACT MEDIA Zurich verrechnet.  

Die angegebenen Preise und Konditionen gelten nur, wenn der Auftrag als Ganzes und an aufeinanderfolgenden Tagen oder Stunden realisiert werden kann.  

Mehrkosten aufgrund eines höheren Arbeitsaufwands sind zulässig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.  

Preisänderungen aufgrund von Wechselkursanpassungen bleiben vorbehalten. Ungeachtet der genannten Preise behält sich TACT MEDIA Zurich das Recht vor, die Preise anzupassen, wenn der EUR/CHF- oder USD/CHF-Wechselkurs zwischen dem Datum des Angebots und der Bestellung um mehr als 2% abweicht. Grundlage hierfür ist https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-chf.de.html

 

 

8. Gültigkeit von Offerten  

Sofern es sich nicht um ein freibleibendes Angebot handelt oder andere Angaben auf der Offerte ersichtlich sind, bleiben die Offerten von TACT MEDIA Zurich für einen Monat ab Ausstellungsdatum verbindlich. Wird die Offerte innerhalb dieser Frist nicht angenommen, ist TACT MEDIA Zurich nicht mehr an das Angebot gebunden.

 

9. Lieferbedingungen  

Die Räume, in denen die Installation und Integration von medientechnischen und elektronischen Geräten stattfindet, müssen staub- und lärmfrei sein. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen werden die daraus resultierenden Mehraufwände zusätzlich in Rechnung gestellt, und jegliche Garantie- und Haftungsansprüche für Folgeschäden werden abgelehnt.  

Für Grafikkarteneinstellungen, Softwareinstallationen und Netzwerkintegrationen müssen die erforderlichen Benutzerrechte und Software-Keys im Voraus bereitgestellt werden. TCP/IP-Adressen und Adressen von Geräten in Bus-Systemen müssen zugewiesen und dokumentiert sein. 

Bestellungen bei und die Koordination von Drittlieferanten (z.B. Swisscom, Cablecom) sind nicht in den Leistungen von TACT MEDIA Zurich enthalten.  

Für die Zeit der Installation wird um Bereitstellung eines Parkplatzes in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt gebeten. Sollte eine grosse Menge an Entsorgungsmaterial anfallen, ist ein Stellplatz für eine Mulde notwendig.

 

10. Bauseitig zu erbringende Leistungen  

Alle im Vertrag nicht spezifizierten Leistungen müssen bauseitig erbracht werden. Dazu zählen insbesondere:

  • Maurer-, Verputz-, Maler- und Schreinerarbeiten;
  • Arbeiten für Durchbrüche, Aussparungen, Sockel, Starkstrom-Installationen und Kabeleinzüge;
  • Statische Berechnungen und Gutachten.  

Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt beim Kunden bzw. bei der Bauleitung. Verzögerungen oder Arbeitsunterbrechungen aufgrund bauseitiger Arbeiten, die TACT MEDIA Zurich nicht zu vertreten hat, werden separat in Rechnung gestellt.

 

11. Lieferfristen und Montagetermine  

Lieferfristen und Montagetermine werden zwischen TACT MEDIA Zurich und dem Kunden im Einzelfall vereinbart. Bei nachträglichen Änderungen des Arbeitsumfangs oder bei Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden verlängern sich diese Fristen entsprechend.  

 

Die Liefertermine und -fristen sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, unverbindlich. TACT MEDIA Zurich informiert den Kunden umgehend über etwaige Verzögerungen.

 

Sollte es Aufgrund von Verzögerungen, die TACT MEDIA Zurich nicht zu vertreten hat, und zur Wahrung der Liefer-/Fertigstellungsfristen nötig sein, dass Überzeit-, Wochenend- oder Nachtzuschläge an ausführendes Personal gezahlt werden muss, können diese Mehrkosten nachberechnet werden. Einer zusätzlichen schriftlichen Auftragsbestätigung bedarf es hierzu nicht.

 

12. Kleinmengenzuschlag  

Bei Bestellungen unter CHF 200 netto wird ein Kleinmengenzuschlag von CHF 30 zusätzlich zu den Verpackungs- und Versandkosten verrechnet.

 

13. Rücksendungen  

Rücksendungen oder Teilrücksendungen erfordern die schriftliche Zustimmung von TACT MEDIA Zurich und können nur bis zu 30 Tagen nach Lieferdatum berücksichtigt werden. Gutschriften werden nur für neuwertige Ware in Originalverpackung ausgestellt, ohne Preisanschriften, Kundenetiketten oder Markierungen wie „Retour“. Bei korrekt gelieferten Waren werden eine Wiedereinlagerungsgebühr sowie das Porto in Rechnung gestellt. Die Retouren müssen frachtfrei an das Domizil von TACT MEDIA Zurich gesendet werden. Lampen, Spezialanfertigungen, Ersatzteile mit elektronischen Bauteilen sowie speziell bestellte Ware sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Ebenfalls von der Rücknahme ausgeschlossen sind Waren, die beim Hersteller bei Inbetriebnahme registriert werden müssen oder solche, die zur Inbetriebnahme individuell konfiguriert werden müssen. Eine Rücknahme kann im Einzelfall aus Kulanz erfolgen. Die Wiederherstellung von Werkeinstellungen wird in Rechnung gestellt.

 

14. Warenaustausch  

Ein Warenaustausch wird als Rücksendung behandelt und unterliegt den gleichen Bedingungen.

 

15. Zahlungsbedingungen  

Sofern mit der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, sind Rechnungen vom Kunden innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzüge zahlbar. Bei Überschreitung des Zahlungsziels gelten alle offenen Posten als verfallen. Lieferungen gegen Nachnahme werden gegen Aufpreis ausgeführt.  

Zahlungen sind auch dann pünktlich zu leisten, wenn sich Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebnahme oder Abnahme aus Gründen, die TACT MEDIA Zurich nicht zu vertreten hat, verzögern oder unmöglich werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen oder nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzuhalten. SUISA- und VRG-Gebühren werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

16. Zahlungsplan  

Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, sieht der Zahlungsplan folgende Staffelung vor:  

  • 50% bei Auftragserteilung (10 Tage netto);  
  • 40% bei Arbeitsbeginn (30 Tage netto);  
  • 10% bei Übergabe (10 Tage netto).

Bei Neukunden erhöht sich die erste Zahlung von 50% auf mindestens die Summe der beauftragten Technikkomponenten.

 

17. Eigentumsvorbehalt  

Die gelieferte Anlage bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrags Eigentum von TACT MEDIA Zurich. TACT MEDIA Zurich ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. TACT MEDIA Zurich ist bei nicht fristgerechter Zahlung berechtigt, die gelieferte Anlage ohne Vorwarnung ausser Betrieb zu setzen oder setzen zu lassen. 

 

18. Übergang von Nutzen und Gefahr bei Warenlieferung 

Mit der Ablieferung der vertragsgegenständlichen Objekte und der Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Kunden oder einen beauftragten Dritten am vereinbarten Ort gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über. Bei reiner Warenlieferung (Material für Montage durch Fremdhandwerker) gehen Nutzen und Gefahr an der bestellten Ware mit dem Versand auf den Kunden über. Der Versand erfolgt auf Risiko des Kunden. Sollte ein Lieferschein zum Zeitpunkt der Ablieferung nicht unterzeichnet werden können, so erfolgt der Gefahrübergang auf den Kunden auch ohne Unterschrift. TACT MEDIA Zurich ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, die Objekte wieder mitzunehmen. Eine Nutzung der Objekte durch den Kunden bleibt ohne unterzeichneten Lieferschein untersagt.

 

19. Inbetriebsetzung  

Die Inbetriebsetzung umfasst die Funktionskontrolle der gelieferten Apparate, die Aktivierung der Anlage und die Erstellung des Anlagedossiers sowie die Benutzerinstruktion. In der Regel wird darüber ein Protokoll erstellt, das den Zeitpunkt der Inbetriebsetzung festhält. Wird kein Protokoll aufgenommen, gilt die Anlage mit ihrer Inbetriebnahme durch den Kunden als in Betrieb gesetzt.

 

20. Abnahme  

Vor der Abnahme erfolgt eine gemeinsame Prüfung. Das Prüfungsergebnis wird in einem Protokoll festgehalten, das von beiden Parteien unterzeichnet wird. Teilabnahmen sind möglich, diese erfolgen jedoch unter Vorbehalt der Gesamtabnahme. Werden keine Mängel festgestellt, gilt die Leistung als abgenommen. Bei unerheblichen Mängeln wird die Abnahme ebenfalls erteilt, wobei TACT MEDIA Zurich diese Mängel im Rahmen der Garantie behebt. Erhebliche Mängel führen zu einer Zurückstellung der Abnahme bis zu deren Behebung.

 

Eine Nutzung der Anlage durch den Kunden bleibt bis zur Erteilung der Abnahme untersagt. Für zeitkritische Produktionen kann die Anlage durch Personal/Operator von TACT MEDIA Zurich betrieben werden. Die Kosten dafür werden separat beauftragt und abgerechnet.

 

21. Garantie  

TACT MEDIA Zurich gibt folgende Garantie für alle installierten und gelieferten Anlagen und Systeme:  

  • Gerätegarantie gemäss den Herstellerangaben: In der Regel gilt eine 24-monatige „Bring-in“-Garantie für Hardware. Vor-Ort-Aufwendungen werden gesondert in Rechnung gestellt.  
  • Arbeitsgarantie: Auf ausgeführte Arbeiten und Dienstleistungen gewährt TACT MEDIA Zurich eine Garantie von 6 Monaten ab Abnahmedatum.  
  • Mehrkosten: Arbeitszeit und Kabellängen werden nach effektivem Mass berechnet. Abweichungen aufgrund baulicher Gegebenheiten bleiben vorbehalten.

 

21.2 Leistungsumfang der Garantie  

TACT MEDIA Zurich garantiert, dass ihre Produkte und Leistungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Bei Mängeln kann der Kunde zunächst eine kostenlose Nachbesserung verlangen. TACT MEDIA Zurich behebt den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist. Ist die Nachbesserung nur durch eine Neuherstellung möglich, umfasst das Recht auf Nachbesserung auch das Recht auf Neuherstellung. Im Falle des Verkaufs ohne Installation besteht die Garantie lediglich im Ersatz mangelhafter Teile.

 

Installationen von Geräten werden so ausgeführt, dass die Geräte im Garantiefall auch durch den Kunden ausgebaut und eingeschickt werden können. Sollte der Kunde Ausbau und Abholung durch TACT MEDIA Zurich wünschen, werden die entstehenden Kosten separat beauftragt und in Rechnung gestellt.

 

21.3 Rügepflicht und Rügefristen  

Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt, und alle Garantieansprüche erlöschen. Für Mängel, die nach Ablauf der Garantiefrist gemeldet werden, übernimmt TACT MEDIA Zurich keine Haftung.

 

21.4 Garantieausschluss  

Schäden durch höhere Gewalt, unsachgemässen Gebrauch, schädliche Umwelteinflüsse, nicht autorisierte Eingriffe oder unsachgemässe Behandlung der Anlage sind von der Garantie ausgeschlossen. Verschleissteile wie Lampen, Lavalier-Mikrofone, Ladegeräte, Filter und Rollen sind ebenfalls nicht in der Garantie enthalten.

 

22. Programmierung und Software-Entwicklung durch TACT MEDIA Zurich  

TACT MEDIA Zurich garantiert, dass Programmierungen entsprechend den Anforderungen des Kunden vorgenommen werden. Es kann jedoch nicht garantiert werden, dass die Software ohne kleinere Fehler oder Unterbrechungen und unter allen Einsatzbedingungen funktioniert. Insbesondere garantiert TACT MEDIA Zurich nicht dafür, dass Programmierungen durch die kundenseitige Nutzung verändert, angepasst oder zerstört werden und die Anlage in Teilen oder als Ganze nicht mehr den Anforderungen entsprechend funktioniert. Die nötige Neuprogrammierung / Rücksetzung auf den Ursprung wird separat beauftragt und abgerechnet.

 

22.1 Rechte an Software  

Die Schutzrechte an der dem Kunden zur Verfügung gestellten Software, einschliesslich Quellcode, Programmbeschreibungen und Dokumentationen, verbleiben bei TACT MEDIA Zurich. Der Kunde erwirbt ein nicht übertragbares und nicht ausschliessliches Nutzungsrecht. Er hat keinen Anspruch auf den Quellcode oder weitergehende Programmbeschreibungen, es sei denn, dies wurde gesondert schriftlich vereinbart.

 

23. Geistiges Eigentum  

Alle Rechte und Ansprüche an geistigem Eigentum bezüglich der Dienstleistungen und Produkte von TACT MEDIA Zurich verbleiben bei TACT MEDIA Zurich. Ohne schriftliche Zustimmung dürfen Angebote und Angebotsbestandteile (Techniklisten, Signalpläne etc.) nicht als Vorlage für Dritte verwendet werden. 

 

24. Haftung  

Mit Ausnahme der Haftung für Garantieleistungen ist jegliche Haftung von TACT MEDIA Zurich für direkte und indirekte Schäden ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden im Sinne von OR Art. 100 Abs. 1 sowie die Haftung gemäss Produktehaftpflichtgesetz (PrHG).

 

24.1 Haftung für Installationsschäden  

Falls bei Installationsarbeiten bestehende Anlagen oder Einrichtungen beschädigt werden, haftet TACT MEDIA Zurich nur für die ordnungsgemässe Instandsetzung. Weitere Schadensersatzansprüche, insbesondere für Folgeschäden, werden ausdrücklich ausgeschlossen.

 

24.2 Ausschluss der Haftung für Installationsschäden 

Entstehen Schäden während der Installationsarbeiten aufgrund fehlender Planunterlagen über bestehende Leitungsführungen oder andere Bauarbeiten, so gehen die Kosten der Instandstellung zu Lasten des Kunden. Die Haftung von TACT MEDIA Zurich für direkte oder indirekte Schäden, insbesondere Folgeschäden, wird ausgeschlossen.

 

25. Mietbedingungen  

Der Mietpreis bezieht sich auf die reservierte Mietzeit. Verzögert sich die Rückgabe der Geräte über die vereinbarte Mietdauer hinaus, wird der Mietpreis entsprechend angepasst. Transport, Montage, Inbetriebnahme und Demontage werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

25.2 Modelländerungen  

Modelländerungen bei Mietgeräten bleiben vorbehalten. Insbesondere kann es zur Wahrung der Lieferfristen zu Änderungen von Computer-Spezifikationen (z.B. CPU-Modell, Grafikkarte) kommen. Diese Änderungen sind kein Mangel, sofern die Funktion der Geräte innerhalb der Anlage gewährleistet ist. Änderungen, die eine Preisabweichung von mehr als 20% zum ursprünglich angebotenen Gerät bedeuten, werden von TACT MEDIA Zurich mitgeteilt und dem Kunden die Möglichkeit gegeben, Lieferverzögerungen hinzunehmen.

 

25.3 Reparaturen  

Reparaturen während der Mietdauer müssen durch TACT MEDIA Zurich oder einen beauftragten Dritten vorgenommen werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Kunden, wenn die Schäden von ihm verursacht wurden.

 

25.4 Haftung  

Der Kunde haftet für die Mietgeräte ab dem Zeitpunkt der Übernahme oder ab dem Lagerausgang von TACT MEDIA Zurich bis zur Rückgabe. Der Kunde haftet für Schäden und Verlust, einschliesslich Diebstahl. Leistungen der Versicherung von TACT MEDIA Zurich werden dabei angerechnet.  

Der Mieter haftet zudem für Vandalismus und mutwillige Beschädigungen. Nicht zurückgegebene oder beschädigte Geräte werden dem Kunden zum Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungspreis in Rechnung gestellt.

 

25.5 Ersatzanspruch  

Der Vermieter haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, die aufgrund von Störungen oder Ausfällen der vermieteten Geräte auftreten. Es können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn die Auslieferung durch Dritte verspätet oder unmöglich gemacht wird.

 

25.6 Schadenersatz  

Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund von Dienstleistungen von TACT MEDIA Zurich sind ausgeschlossen, ebenso wie Schadenersatzansprüche Dritter.

 

25.7 Haftung Dritter  

Wenn der Kunde das Mietobjekt an einen Dritten weitervermietet oder verleiht, bleibt der Kunde gegenüber TACT MEDIA Zurich haftbar. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten bleibt vorbehalten.

 

26. Modelländerungen  

Modelländerungen bei Anlagen bleiben vorbehalten. Insbesondere kann es zur Wahrung der Lieferfristen zu Änderungen von Computer-Spezifikationen (z.B. CPU-Modell, Grafikkarte) kommen. Diese Änderungen sind kein Mangel, sofern die Funktion der Geräte innerhalb der Anlage gewährleistet ist. Änderungen, die eine Preisabweichung von mehr als 20% zum ursprünglich angebotenen Gerät bedeuten, werden von TACT MEDIA Zurich mitgeteilt und dem Kunden die Möglichkeit gegeben, Lieferverzögerungen hinzunehmen.

 

27. Ausführungsgebot

Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, behält sich TACT MEDIA Zurich das Recht vor, Dritte mit der Ausführung von Leistungen zu beauftragen. Die Haftung, Garantien und die Pflicht zur Leistungserbringung von TACT MEDIA Zurich gegenüber dem Kunden bleibt davon unberührt. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem von TACT MEDIA Zurich beauftragten Dritten entsteht dadurch nicht. Der Kunde verpflichtet sich, den von TACT MEDIA Zurich beauftragten Dritten in gleichem Umfang Zutritt und Informationen für die Durchführung der nötigen Arbeiten zu gewähren, wie es für TACT MEDIA Zurich nötig wäre. 

 

28. Auftragsvermittlung

Abhängig von Art und Komplexität des Gesamtauftrags können Bestandteile des Auftrags an Partnerunternehmen von TACT MEDIA Zurich vermittelt werden. In diesem Fall werden eigenständige Verträge zwischen dem Kunden und den Partnernunternehmen geschlossen. TACT MEDIA Zurich übernimmt keine Haftung für die Leistung des Partnerunternehmens. Zur Wahrung der Qualität der Ausführung des Gesamtauftrags behält sich TACT MEDIA Zurich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde vom Vertrag mit dem Partnerunternehmen zurücktritt.

 

29. Auftragsübertragung

TACT MEDIA Zurich behält sich das Recht vor, bestehende Aufträge einschliesslich aller Rechte und Pflichten im Zuge von Unternehmensveräusserungen, Verschmelzungen, Umwandlungen, Übernahme von Bestandteilen und Vermögen an den oder die neuen Eigentümer zu übertragen. Ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht ergibt sich für den Kunden dadurch nicht.

 

30. Anwendbares Recht und Gerichtsstand  

Der Vertrag unterliegt schweizerischem Recht. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz von TACT MEDIA Zurich in Brüttisellen.

 

31. Schlussbestimmungen  

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. TACT MEDIA Zurich behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Version kommt zur Anwendung.

 

 

Stand: 2024

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